Satzung des Familien- und Bürgertreff Traube Spielberg e.V.
Fassung vom 13. Juli 2021, diskutiert und beschlossen in der Jahreshauptversammlung:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Familien- und Bürgertreff Traube Spielberg“ e. V.
(2) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes Mannheim eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Karlsbad, Kreis Karlsruhe. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist
1 die Erhaltung des historischen, über 400 Jahre alten ehemaligen Gast- und Wohnhauses „Traube“ in Spielberg und
2 die Fortführung der Aktivitäten des bereits von engagierten Bürgerinnen und Bürgern geschaffenen „Familien- und Bürgertreffs Traube Spielberg“.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(3) Instandhaltungs- und kleinere Renovierungsarbeiten am Gebäude,
(4) Veranstaltungen, Ausstellungen, Kurse und Aktivitäten jeglicher Art, die
zur Förderung des sozialen Miteinanders aller Altersgruppen,
des bürgerschaftlichen Engagements,
der Begegnung der Menschen,
der Stärkung der Erziehungsfähigkeit der Eltern,
der Kunst, Kultur und Bildung und
zur Stärkung des dörflichen Ortskerns
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitglieder-versammlung verdienstvolle Mitglieder oder Förderer des Vereins zum Ehrenmitglied ernennen.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. (4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (5) Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Mitgliedsbeiträge wirksam.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten
(8) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
(9) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Beitragsordnung, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über Strategie und Aufgaben des Vereins, Beitragsordnung, alle Geschäftsordnungen des Vereins, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Kann der Vorsitzende, einer der stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer oder der Kassierer nicht bei der Mitgliederversammlung gewählt werden bzw. fällt dieser während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied, das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet.
Die Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender und als erweiterter Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich i.S. des §26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand umfasst darüber hinaus bis zu 8 Beisitzer für verschiedene Bereiche (z. B. als Protokollführer, für das Gebäude, für Veranstaltungen, Ausstellungen, Kurse, Presse u.a.)
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1 die Einberufung von Sitzungen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
2 Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
3 die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
4 die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden.
(5) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen, wie solche regulärer Sitzungen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-MailAdresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Mit der Aufnahme in den Verein erklärt das Mitglied seine Zustimmung zur Speicherung und Verwendung der Daten für vereinsinterne Zwecke der Mitgliederverwaltung. Eine Weitergabe der Daten an Dritte oder die Verwendung zu anderen Zwecken ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserklärung zulässig.
(3) Alle Mitgliedsdaten werden nach dem Ende der Mitgliedschaft nach Ablauf gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gelöscht.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine mindestens eine Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Karlsbad, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Karlsbad den 13. Juli 2021
_________________________ _______________________________ 1. Vorsitzender Schriftführer
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